Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Comet Schleiftechnik GmbH, Im Pottaschwald 5, 66386 St. Ingbert

Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF)

I.Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


II. Angebot / Angebotsunterlagen
Ist die Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- / Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Von Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


III. Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Anfallende Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden s. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
 

IV. Lieferung/ Teillieferung / Abrufaufträge
Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Wir sind berechtigt, Aufträge in Teillieferungen zu erbringen.

Führen wir den Auftrag auf Wunsch des Kunden als Abrufauftrag durch, werden die Teillieferungen zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen berechnet. Abrufaufträge müssen innerhalb von 12 Monaten ab dem Vertragsabschluss abgenommen werden.

Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden sind wir zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.


V. Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferpflichten setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllenden Vertrages bleibt vorbehalten.

Die Lieferzeit wird gerechnet vom Tag der Auftragsbestätigung bis zum Tag der Lieferung ab Werk. Bei besonderen Umständen, die die Herstellung oder den Versand verhindern oder erschweren, z. B. höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Umstände in unserem Werk oder bei unserem Vorlieferanten, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer des Bestehens dieser Umstände. Sollte eine Lieferung aufgrund dieser besonderen Umstände, ohne dass uns ein Verschulden trifft, nicht möglich sein, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Lieferverzögerung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
 

VI. Versand / Gefahrübergang
Sofern sich auf der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Für die Rücknahme von Verpackungen gelten besondere Vereinbarungen.

Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.


VII. Reklamationen
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- Rückobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein Mangel der Schleifmittel vorliegt, werden wir diese im Wege der Nacherfüllung kostenlos austauschen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

Andere Ansprüche des Kunden gleich welcher Art sind ausgeschlossen. Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung der Schleifmittel durch den Käufer lehnen wir jede Haftung ab.
 

VIII. Abweichende Bestellmenge
Bedingt durch die Produktionsverfahren darf die Liefermenge die Bestellmenge um 10 % der Stückzahl über- oder unterschreiten.
 

IX. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Produkte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Produkte durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Produkte zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung mit den und der gelieferten Produkte durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird mit den von uns gelieferten Produkten und mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen einen neue Sache hergestellt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Produkte (Rechnungsbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.

Werden die gelieferten Produkte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Produkte (Rechnungsbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Soweit die vorstehenden Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt gegen das Recht des Ortes,  an dem sich die von uns gelieferten Produkte bestimmungsgemäß befinden, verstößt und daher nicht durchsetzbar ist, wird uns der Kunde eine Bankgarantie oder eine andere gleichwertige Sicherheit zur Absicherung unserer Forderungen aus  dem Liefervertrag stellen.


X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Vertragssprache
Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes, United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) ist ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.


XI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne dieser Geschäftsbestimmung ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die Bestimmungen so auszulegen und zu gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Erfolg soweit wie möglich erreicht wird